JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0246 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2025

Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel,

fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio

pro reo" (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0266).

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