Ra 2024/02/0246 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel,
fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes "in dubio
pro reo" (Hinweis E 18.9.1991, 90/03/0266).