JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0242 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2025

Wie bereits der VfGH mehrmals zutreffend ausgeführt hat (VfGH 16.9.2024, E 2993/2024-7), unterscheiden sich der Straftatbestand des § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L einerseits und der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 andererseits in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während der Straftatbestand nach der StVO 1960 auf den Schutz vor Gefahren des Straßenverkehrs abzielt, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt, werden mit dem Straftatbestand nach dem IG-L im Wesentlichen Ziele des Umweltschutzes verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 14 Abs. 2a Z 2 IG-L für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967, gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird, die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L nicht gelten. Eine Person, die in einer entsprechend kundgemachten Zone daher sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung des IG-L als auch die sonst für Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h der StVO 1960 übertritt, verwirklicht jeweils den Tatbestand zweier voneinander unabhängigen Übertretungen.