Ra 2024/02/0236 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Verstöße gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967 und § 103 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967 stehen nicht im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zueinander und der Unwert des einen Deliktes wird nicht vom Unwert des anderen Delikts miterfasst. Während nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 der Lenker eines Kraftfahrzeuges ein solches erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, legt § 103 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967 dem Zulassungsbesitzer davon unterschiedliche Verhaltenspflichten auf. Die durch § 33 Abs. 1 KFG näher umschriebenen Verhaltenspflichten des Zulassungsbesitzers bestehen unabhängig davon, ob und wer das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Ein dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967 angelastetes Fehlverhalten unterscheidet sich daher nach Inhalt und Zielsetzung wesentlich von der Überprüfungspflicht des Fahrzeuglenkers vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuges.