Ra 2024/02/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, in bereits erteilte rechtskräftige Bewilligungen einzugreifen, sofern er dabei verfassungsgesetzlich gesetzte Grenzen nicht überschreitet, also beispielsweise in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht unzulässig und unverhältnismäßig eingreift (VfSlg. 19972/2015).