JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, in bereits erteilte rechtskräftige Bewilligungen einzugreifen, sofern er dabei verfassungsgesetzlich gesetzte Grenzen nicht überschreitet, also beispielsweise in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen nicht unzulässig und unverhältnismäßig eingreift (VfSlg. 19972/2015).

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