In Bezug auf die Vornahme einer Identitätsfeststellung reicht etwa die Bekanntgabe der entsprechenden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigenden Bestimmung des SPG für die Auskunft über den Zweck der Amtshandlung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 RLV aus (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, Rn. 17).
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