Die in § 6 Abs. 1 Z 2 RLV über den Zweck des Einschreitens normierte Auskunftspflicht setzt lediglich den Versuch voraus, den Betroffenen mit den unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln über den Zweck des Einschreitens zu informieren, nicht jedoch, dass der Zweck dem Betroffenen in jedem Fall für ihn verständlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Für die Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 RLV reicht es daher aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Information des Betroffenen über den Zweck des Einschreitens die ihnen unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln einsetzen. Ob die Organe ihrer Auskunftspflicht in diesem Sinn nachgekommen sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Rückverweise