Rückverweise
Was den zeitlichen Rahmen, in dem die Bekanntgabe einer Dienstnummer nach § 9 RLV zu erfolgen hat, anlangt, normiert bereits der klare Wortlaut des § 30 Abs. 2 erster Satz SPG, dass die Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer solange nicht besteht ("Dies gilt nicht, solange"), als "dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre" (vgl. zum Vorrang der Wortinterpretation als Auslegungsmethode etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002, Rn. 30, mwN). Diese zeitliche Einschränkung der Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer ist wortident auch in § 9 Abs. 1 zweiter Satz RLV normiert ("Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre"). Das Recht des von einer Amtshandlung Betroffenen, dass er auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis gesetzt wird (vgl. bereits VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369), besteht also nur so weit, als dadurch nicht die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.