Die sich aus § 9 Abs. 2 RLV iVm § 31 Abs. 2 Z 2 SPG ergebende Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer im Regelfall durch Ausfolgung einer Dienstnummernkarte setzt voraus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Karten im Dienst mit sich führen. Ist Letzteres nicht der Fall, schließt dies die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise nicht von vornherein aus. Vielmehr wird nicht gegen die Richtlinie verstoßen, wenn das einschreitende Organ ohne auffallende Sorglosigkeit die Dienstnummernkarte ausnahmsweise nicht mitführt.
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