Die Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer setzt gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz RLV ein Verlangen des Betroffenen voraus. Dem Gesetz und der RLV ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass das Motiv für ein solches Verlangen eine Rolle spielt. Solches ist auch nach dem Zweck der Regelung nicht anzunehmen.
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