Die Aufhebung (gemäß § 38a Abs. 7 SPG) eines Betretungs- und Annäherungsverbots steht der Erhebung einer gegen die Verhängung dieses Verbots erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Betroffenen nicht entgegen. Vielmehr hat der Betroffene einen Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige VwG, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war.
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