Ein etwaiger Widerspruch der nationalen Rechtslage zur Rückführungsrichtlinie im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung oder Aussetzung von unbefristeten Einreiseverboten würde nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG wegen des Widerspruches zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht unangewendet zu bleiben hätten. So darf im Wege der Verdrängung von nationalem Recht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nur jene von mehreren unionskonformen Lösungen zur Anwendung gelangen, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt (VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034; VwGH 16.3.2016, 2015/04/0004). Die gesetzliche Grundlage für die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes unangewendet zu lassen, würde dem Ziel, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen, keinesfalls gerecht werden. Denn dies würde jedenfalls einen weitgehenderen Eingriff in die nationale Rechtslage darstellen als die Alternative, Teile des § 60 Abs. 2 FPG unangewendet zulassen, sofern eine unionsrechtskonforme Interpretation nicht möglich ist (VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0112).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden