§ 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie, die dem Art. 1 Abschnitt F lit. a GFK im Wesentlichen entsprechen, eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0354, Rn. 17 f mit Hinweis auf EuGH 9.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D).
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