Nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Teilstrich ZK - der nach der Rechtsprechung des EuGH eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt (vgl. etwa EuGH 29.7.2019, Prenatal SA, C-589/17) - können u.a. Einfuhrabgaben erstattet werden, wenn (kumulativ) ein besonderer Fall gegeben ist und keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht seitens des Abgabepflichtigen vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.3.2020, Ra 2019/16/0217, mwN). Dementsprechend sieht Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO die Erstattung in "besonderen Fällen" vor, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (siehe zur Gleichstellung des Begriffs der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" mit jenem der "groben Fahrlässigkeit" VwGH 21.1.2004, 2001/16/0284, mwN).
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