Die Frage, ob sich gemäß § 83 ZollR-DG "die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist" - und damit dem Grunde nach ein "besonderer Fall" iSd Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO vorliegt - ist nicht unter Heranziehung des (durch die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH näher determinierten) Billigkeitsmaßstabs der Bestimmung des § 236 BAO zu beantworten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0037).
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