Ro 2023/16/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit das Amt für Betrugsbekämpfung Normen des Finanzstrafrechts vollzieht, ist es als Finanzstrafbehörde tätig. In den übrigen Geschäftsbereichen ist das Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde tätig (vgl. auch IA 985/A BlgNR 26. GP. 69). Organisatorisch ist die Durchführung von Finanzstrafverfahren durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde dem Geschäftsbereich Finanzstrafsachen zugeordnet (§ 2 Abs. 2 Z 1 ABBG iVm § 3 Z 1 lit. a ABBG). Der Geschäftsbereich Finanzstrafsachen ist keine Behörde, sondern eine Organisationseinheit des Amts für Betrugsbekämpfung (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052 zur Finanzpolizei als Organisationseinheit iSd § 9 Abs. 3 AVOG 2010 nach der dortigen Rechtslage). Der Organisationseinheit "Geschäftsbereich Finanzstrafsachen" zugeordnete Aufgaben der Vollziehung des Finanzstrafgesetzes erfüllt das Amt für Betrugsbekämpfung "als Finanzstrafbehörde".