Die Berücksichtigung einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Zusammenhang mit einem näher genannten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen des Nachsichtsverfahrens würde vorraussetzen, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0044, mwN).
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