JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0051 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2023

Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dies gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0036). Liebhaberei kann in solchen Fällen (arg: "insbesondere") also auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/13/0029, mwN).

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