Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung ohne Verlangen § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 UbG heranzuziehen ist, hat der VwGH danach entschieden, ob die zu beurteilenden Maßnahmen dem Ziel dienten, die betroffene Person zunächst zur Untersuchung zu einem Arzt (und in der Folge, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 8 UbG, in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt) zu bringen, in welchem Fall § 9 Abs. 1 UbG zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH 27.9.2007, 2004/11/0152; 18.5.2010, 2006/11/0086). Dienten die Maßnahmen hingegen dem Ziel, die betroffene Person (direkt) in die psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt zu bringen, ist § 9 Abs. 2 UbG maßgeblich (vgl. VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070; 21.6.2022, Ra 2021/11/0084).
Keine Ergebnisse gefunden