Ra 2021/11/0084 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
War die Landespolizeidirektion Niederösterreich nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (siehe §§ 8 und 9 SPG 1991 iVm. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014), ist sie entgegen der diesbezüglichen Bezeichnung in der Revision nicht Partei des Verfahrens vor dem VwGH im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG. Der Umstand, dass diese Behörde in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als belangte Behörde bezeichnet und diese ebenfalls zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde, vermag ihre Stellung als belangte Behörde im Sinn von § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu begründen (betreffend die Rechtsstellung eines Mitbeteiligten siehe VwGH 22.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN).