JudikaturVwGH

Ra 2021/11/0084 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2022

Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (vgl. VwGH 8.8.2002, 99/11/0327). Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist (vgl. auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070, 0071 [= Slg. Nr. 16688/A]; 27.9.2007, 2004/11/0152 [= Slg. Nr. 17283/A]). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (vgl. zu alldem VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).

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