JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0160 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass die die Messergebnisse von Vortestgeräten als Beweismittel ausschließenden Vorschriften (§ 5 Abs. 3 und Abs. 3a StVO 1960) im gegenständlichen Fall aus dem Grund nicht anwendbar sind, weil das im Rahmen der Vorfragenbeurteilung festzustellende Verhalten nicht im Inland gesetzt wurde. Die Konsequenz der Nichtanwendbarkeit der Regelungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 3a StVO 1960 wäre, dass in Fällen, in denen eine bindende rechtskräftige Bestrafung (noch) nicht vorliegt, ein im Ausland gesetztes Verhalten nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel zu beurteilen wäre, wohingegen für ein im Inland gesetztes Verhalten die genannten Regelungen über die Einschränkung zulässiger Beweismittel zu berücksichtigen sind. Dies widerspräche der ratio des § 7 Abs. 2 FSG, die Verkehrsunzuverlässigkeit begründende Delikte unabhängig davon gleich zu behandeln, ob sie im In- oder Ausland begangen wurden.

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