Ra 2023/11/0160 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 ist nicht ein abstrakter Vergleich der ausländischen und der inländischen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Vielmehr kommt es darauf an, wie das im Ausland gesetzte Verhalten nach der österreichischen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. VwGH 21.3.2006, 2005/11/0153, zu gerichtlich strafbaren Handlungen).