Ra 2023/11/0160 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 7 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt im Ausland begangen hat, zwar nicht wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft werden kann, dieses Verhalten jedoch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 darstellt (Hinweis E 28. März 1989, 88/11/0018, VwSlg 12890 A/1989; E 19. Mai 1998, 98/11/0051). In einem solchen Fall verstößt die Anordnung der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 FSG 1997 nicht gegen das sog. Doppelbestrafungsverbot iSd Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, weil es sich bei einer solchen Entziehung einer Lenkberechtigung um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen und nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt (Hinweis E 22. Februar 2000, 99/11/0341; E 18. März 2003, 2002/11/0062).