Ro 2016/09/0011 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 25 Abs. 4 PVG 1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009 regelt, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freizustellen sind. In ihrer ursprünglichen Fassung BGBl. 133/1967 war diese Bestimmung jedoch als Kann-Bestimmung formuliert: So regelte (vormals) § 25 Abs. 3 PVG 1967, bei wie vielen wahlberechtigten Bediensteten wie viele Bedienstete auf Antrag des Zentralausschusses vom Dienst freigestellt werden können. Die Rechtsprechung hatte schon vor dem BGBl. 133/1967 hinsichtlich dieses Wortes "können" darauf hingewiesen, dass dieses nicht bedeutet, der zuständigen Zentralstelle sei Ermessen eingeräumt, sind doch sämtliche Voraussetzungen für die Dienstfreistellung im Gesetz klar umschrieben. Mit dem BG BGBl. Nr. 363/1975 wurde sodann in (nunmehr) § 25 Abs. 4 PVG 1967 (unter anderem) die Wortfolge "können (...) freigestellt werden" durch "sind (...) freizustellen" ersetzt, womit der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Zentralstelle kein Ermessen eingeräumt ist. § 25 Abs. 5 PVG 1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009 sieht vor, durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die in Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete vom Dienst freizustellen sind, wenn dies aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist. Eine solche Verordnung wurde 1992 (BGBl. Nr. 199/1992) erlassen. Darin ist in Z 6 festgelegt, dass zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 PVG 1967 freigestellten Personalvertretern im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter freigestellt werden kann. Diese Kann-Bestimmung ist auch noch in der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 407/2006 enthalten. Das Vorgesagte spricht aber dafür, dass auch dieses "können" wiederum als "müssen" zu verstehen ist. Nicht zuletzt wird in den Materialien zur PVG-Novelle 1975 ausgeführt, durch Verordnung könnten "zusätzliche gänzliche Dienstfreistellungen verfügt werden" (vgl. BlgNR 1593 13. GP, 8) - auch dies deutet nicht auf ein Ermessen hin, das nach Erlassen der Verordnung auszuüben ist.