Ra 2023/09/0039 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2021/04/0007; 7.10.2021, Ra 2020/05/0232).