JudikaturVwGH

Ra 2023/09/0023 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2023

Nach § 24 EpidemieG 1950 idF BGBl. I Nr 114/2006 hatte die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist - Verkehrsbeschränkungen "für die Bewohner von Epidemiegebieten" zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr "mit den Bewohnern solcher Gebiete" von außen angeordnet werden. Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein. Diese - materiell auf § 24 EpidemieG 1950 gestützten - Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde betrafen juristische Personen als auf Grundlage von § 24 EpidemieG 1950 erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen daher schon von vornherein nicht, weshalb bei juristischen Personen auch ein eigener Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950 ausscheidet (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/03/0052; VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).

Rückverweise