JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2024

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Unter diesen Voraussetzungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054, mwN).

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