Aus der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 29.6.1993, 90/08/0196) kann nicht geschlossen werden, dass der im angefochtenen Erkenntnis getätigte Ausspruch über die hinsichtlich einer bestimmten Zahlungspflicht bestehende Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen "dem Grunde nach" (wie es der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zufolge intendiert war) keine individuelle normative und die Rechtssphäre der Beitragsschuldnerin nachteilig berührende Wirkung hätte. Es mag sein, dass das BVwG keinen bestimmten zu leistenden Betrag festgesetzt hat, es hat aber "aufgrund der unterbliebenen Einzahlung" die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen (wenn auch nur "dem Grunde nach") konkretisiert und damit einen individuell der Beitragsschuldnerin gegenüber ergangenen (rechtsfeststellenden) Ausspruch getroffen. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über Verzugszinsen enthielt, hat das BVwG insofern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. zur Bindung an die durch den angefochtenen Bescheid festgelegte "Sache" des Beschwerdeverfahrens sowie grundlegend zur Bestimmung des § 27 VwGVG etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.3.2015, Ra 2014/07/0077), weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des VwG gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben ist.
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