JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0034 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Das BVwG hätte ungeachtet dessen, dass Sache des Verfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrags war, die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Denn selbst wenn diese Konstellation der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags oder der Beschwerde gleichzuhalten wäre, sodass im Sinn des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 ein Ausnahmetatbestand für das Absehen von der Verhandlung erfüllt wäre, wäre die Durchführung der Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG dennoch geboten gewesen, weil für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels relevante Sachverhaltsfragen zu klären waren (vgl. dazu VwGH 27.4.2023, Ra 2023/21/0049, mwN). (Hier hat der Revisionswerber substantiiert bestritten, dass eine Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung in seinen Briefkasten eingelegt worden sei.)

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