Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 39a Abs. 1 AVG ist dann, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen (dazu, dass Zeugen zum Kreis der "zu vernehmenden Personen" zählen, s. VwGH 27.1.1988, 87/10/0203). Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem VwG. Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen (VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).
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