JudikaturVwGH

Ra 2023/08/0012 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2023

Die Verpflichtung, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, kann nach den Umständen auch umgehende Bemühungen der arbeitslosen Person erfordern. Das Gesetz ermächtigt die regionale Geschäftsstelle aber dennoch nicht, ohne Mitwirkung der arbeitslosen Person ad hoc einen bestimmten Arbeitsbeginn oder Vorstellungstermin bei einem Arbeitgeber von einer Minute auf die andere festzusetzen, auf den sich die betreffende Person weder der Sache nach entsprechend vorbereiten noch einrichten kann. Eine arbeitslose Person ist nämlich nicht verpflichtet, sich ständig derart in Bereitschaft zu halten, dass sie in der Lage ist, ohne Verzögerung jederzeit eine Beschäftigung antreten zu können (vgl. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039: Zuweisung zu einer Stelle innerhalb einer Stunde, wobei allein die Anreise zum Arbeitsplatz 30 Minuten in Anspruch nahm). Diese Voraussetzungen hinsichtlich der Vorbereitungszeit dürfen allerdings auch nicht überspannt werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0191).

Rückverweise