Ra 2023/08/0012 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass die Beschäftigung der arbeitslosen Person keiner bei Dienstantritt vereinbarten Befristung unterliegen sollte, ist für diese nicht grundsätzlich nachteilig und führt jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 iVm. 7 AlVG 1977.