JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0077 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2023

Die Auslegung des Inhaltes von Bescheiden mit Tatbestandswirkung (hier nach § 11 Bgld AWG 1993) geht nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit insofern nicht vor. Es kommt dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgendem Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0158 bis 0200).

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