Stattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Die revisionswerbenden Parteien bringen vor, dass durch die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern im Zuge des Festgesteinsabbaus der mitbeteiligten Partei eingeschwemmte Stoffe in das Grundwasser und zu den Quellen der revisionswerbenden Parteien gelangten. Dieser Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund und in die Untergrundwässer sei "unumkehrbar". Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien folgend ist ein unverhältnismäßiger Nachteil anzunehmen. Die mitbeteiligte Partei zeigt in ihrer Stellungnahme keine eigenen Interessen auf, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wären (vgl. VwGH 28.10.2020, Ra 2020/07/0081 bis 0100, mwN). Die belangte Behörde verneint zwingende öffentliche Interessen. Den Anträgen war daher stattzugeben.
Rückverweise