Ra 2023/06/0194 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz und damit ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Flächenwidmung lässt sich weder § 25 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2001 (entspricht inhaltlich § 33 Abs. 3 lit. a Tir BauO 2022) noch anderen Bestimmungen dieses Absatzes entnehmen; ebenso wenig vermittelt eine Sonderflächenwidmung nach § 43 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2011 (entspricht inhaltlich § 43 Abs. 1 lit. a Tir ROG 2022) einen generellen Immissionsschutz oder kann aus § 43 Abs. 5 Tir ROG 2011 (entspricht inhaltlich § 43 Abs. 5 Tir ROG 2022) ein Immissionsschutz abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067 und 0069, mwN).