Ra 2023/06/0105 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 12.12.1991, 91/06/0123, zu § 42 Abs. 1 Tir BauO 1989; VwGH 20.9.1994, 94/05/0188, zu § 16 Abs. 1 OÖ BauO 1976 und VwGH 22.11.2017, Ra 2017/06/0201, zu § 36 Abs. 2 Tir BauO 2011) lässt erkennen, dass der VwGH im Verfahren zur baurechtlichen Bewilligung der vorübergehenden Benützung fremder Grundstücke (nach den dargestellten landesrechtlichen Bestimmungen) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt hat, in welche die Interessen der von der Duldungsverpflichtung betroffenen Grundeigentümer einzubeziehen sind. Diese Rechtsprechung kann auf die inhaltlich insoweit vergleichbare Rechtslage nach dem § 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 übertragen werden, zumal das Gesetz eine Duldungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten auch hier daran knüpft, dass die Benutzung des fremden Grundstücks zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne sowie zur Durchführung von Bauvorhaben einschließlich der Beförderung von Baumaterialien notwendig ist und diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten. Somit ist auch dem Vlbg BauG 2001 das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu entnehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zur Beurteilung der laut § 14 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 geforderten Notwendigkeit der Maßnahme und der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten das Interesse des Eigentümers des betroffenen Grundstücks einerseits und das Interesse an der Benutzung des fremden Grundstücks andererseits - allenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - gegenüberzustellen.