Die Rechtsansicht, wonach eine die Annahme einer Ferienwohnung ausschließende (anderweitige) berufsbedingte Wohnnutzung nur dann vorliege, wenn die betreffende Wohnung ausschließlich zur Vornahme beruflicher Tätigkeiten genutzt werde und keinerlei Freizeitaktivitäten stattfänden, wird vom VwGH nicht geteilt. Steht fest, dass die Nutzung der Zweitwohnung beruflich bedingt ist, vermag der Umstand, dass dort in der arbeitsfreien Zeit - etwa am Abend oder am Wochenende - auch Erholungszwecken dienende Freizeitaktivitäten entfaltet werden, an der rechtlichen Qualifikation der Wohnung nichts zu ändern; sie wird dadurch nicht zu einer Ferienwohnung.
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