Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Bauaufträgen, die an den Eigentümer eines Bauwerks zu richten sind, ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258, mwN). Wer die bauliche Anlage errichtet oder die Bauanzeige eingebracht hat, ist hingegen nicht entscheidend.
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