Nach der eindeutigen Rechtslage des § 46 Abs. 1 Tir BauO 2022 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. In § 46 Abs. 1 Tir BauO 2022 wird ausschließlich auf die Frage des Eigentums an der betreffenden baulichen Anlage abgestellt (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2019/06/0258 zur Tir BauO 2018).
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