Ra 2023/05/0185 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ab- oder Umleitung von Niederschlagswässern sowie des Grundwasserhaushalts begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106; VwGH 23.6.2015, 2012/05/0197). Damit werden nämlich keine Immissionen im Sinn des § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO geltend gemacht, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben (vgl. wiederum VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106).