Eine Datenschutzbeschwerde, die sich (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle) richtet, die nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, ist abzuweisen (vgl. das - zu einem in Vorarlberg versendeten Impferinnerungsschreiben ergangene - Erkenntnis VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 35, mwN; vgl. auch VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034 sowie VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42).
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