Ra 2023/04/0042 15 – Vwgh Rechtssatz
Der VwGH vermag die Festlegung einer grundsätzlichen siebenjährigen Aufbewahrungsfrist in § 25 Abs. 9 AMSG, von der unter gewissen (im Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den Erläuterungen [RV 65 BlgNR 26. GP, 27] näher bestimmten) Voraussetzungen abgewichen werden kann, nicht als unsachlich anzusehen.
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