JudikaturVwGH

Ro 2023/04/0033 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2023

Die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei (Finanzprokuratur) wurde nicht durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Vielmehr ist die mitbeteiligte Partei in eigener Sache eingeschritten. Mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt und damit verbundenen Aufwand für die Einbringung der Revisionsbeantwortung kommt ein Ersatz für den Schriftsatzaufwand nicht in Betracht (soweit der Finanzprokuratur gemäß § 8 Abs. 1 ProkG 2008 der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt gebührt, vgl. zum fehlenden Aufwandersatzanspruch beim Einschreiten eines Rechtsanwalts in eigener Sache etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080, Rn. 13, mwN). Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für die von ihr selbst verfasste Revisionsbeantwortung war daher abzuweisen.

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