Der in § 46 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Unbeschränktheit der Beweismittel darf nicht so verstanden
werden, daß durch ihn jegliche Beweiserhebungsverbote und
Beweisverwertungsverbote außer Kraft gesetzt werden (Hinweis E
VS 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).
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