Ra 2023/03/0150 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Verhalten des Verkehrsleiters ist nicht nur nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO 1071/09 bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Er muss, wie sich aus dem Einleitungssatz des Art. 4 Abs. 1 VO 1071/09 ergibt, auch selbst die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b iVm Art. 6 VO 1071/09 erfüllen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 14 VO 1071/09 vor, dass ein Verkehrsleiter von der Behörde für ungeeignet zu erklären ist, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, wenn ihm die Zuverlässigkeit nach Art. 6 VO 1071/09 aberkannt wurde. § 5a Abs. 2 GütbefG regelt dazu, dass im Falle der Feststellung, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, jedenfalls gemäß Art. 14 VO 1071/09 mit Bescheid auszusprechen ist, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten. Eine solche Erklärung führt einerseits nach Art. 14 Abs. 2 VO 1071/09 dazu, dass die Bescheinigung der fachlichen Eignung des betreffenden Verkehrsleiters gemäß Art. 8 Abs. 8 VO 1071/09 in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist. Andererseits sieht Art. 11 Abs. 4 VO 1071/09 vor, dass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens im Zuge eines Konzessionsantrags zu prüfen ist, ob zum benannten Verkehrsleiter eine Erklärung gemäß Art. 14 VO 1071/09 vorliegt, was dessen Einsatz als Verkehrsleiter unionsweit effektiv ausschließt. Damit entfaltet eine derartige Erklärung Rechtswirkungen, die über die Unzulässigkeit des Einsatzes des Verkehrsleiters im aktuellen Unternehmen hinausgehen, und insofern auch die Rechtssphäre dieser Person selbst betreffen.