JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0150 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2024

Das GütbefG 1995 enthält keine Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich der Konzessionsentziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit sinngemäß auf eine natürliche Person bezieht, der maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Konzessionsinhabers zusteht. Nach § 1 Abs 3 GütbefG 1995 ist daher in diesem Fall § 91 Abs 2 GewO 1994 anzuwenden; die Bezugnahme auf die in § 87 (GewO 1994) angeführten Entziehungsgründe betrifft ua den Entziehungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) und schließt damit die für Güterbeförderungsgewerbe in § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GütbefG 1995 speziell geregelten Zuverlässigkeitsbestimmungen ein. Anders verhält es sich jedoch mit den Entziehungsgründen des § 5 Abs 7 iVm Abs 9 GütbefG 1995. Diese Entziehungsgründe bzw Konzessionsvoraussetzungen beziehen sich stets auf den Gewerbetreibenden selbst und können sich nicht sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, auch wenn die Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person, der maßgebender Einfluss auf die Geschäfte zusteht, entscheidungswesentlich ist. Zudem ist ein vergleichbarer Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung in § 87 GewO 1994 - auf den § 91 Abs 2 GewO 1994 verweist - nicht vorgesehen, sodass das Aufforderungsverfahren nach dieser Bestimmung bei einer Konzessionsentziehung nach § 5 Abs 7 iVm Abs 9 GütbefG 1995 nicht durchzuführen ist. (Hier: Das Vorliegen des Konzessionsentziehungsgrundes nach § 5 Abs 7 Z 3 iVm Abs 9 GütbefG 1995 ist demnach mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Konzessionsentziehung zu beurteilen.)