Der Tatbestand des § 31 Abs. 2 letzter Satz TSchG verlangt - im Gegensatz zu § 21 Abs. 2 TSchG - nicht, dass die Unterlagen der Behörde anlässlich einer Kontrolle zur Verfügung zu stellen seien. Vielmehr fordert § 31 Abs. 2 TSchG, dass die Erfüllung der Informations- und Beratungspflichten der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht wird. Die Bereithaltung entsprechender Informationsangebote wird hier nur als Beispiel für den Nachweis der eingehaltenen Informationspflicht genannt. Eine Einschränkung auf die Vorlage entsprechender Unterlagen nur beim Kontrolltermin ist hier nicht ersichtlich, sodass nicht die Glaubhaftmachung der Bereithaltung von Informationsangeboten sanktioniert wird, sondern die unterbliebene Beratung oder fehlende Informationsübermittlung an Kunden.
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