TSchG
Gliederung
(1) Der Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 und 31b vorliegt. Weitere Aufzeichnungsverpflichtungen, die sich aus EU-Richtlinien zum Schutz von Tieren ergeben, sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, festzulegen.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 26 TSch-SV · TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 26 Aufzeichnungen
…§ 26. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter…
§ 14 Aufzeichnungen
…§ 14. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und…
§ 28 Aufzeichnungen
…§ 28. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter der…
§ 15 Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
…§ 15. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren: 1. Impfpässe oder EU-Heimtierausweise…
§ 8 TSch-ZirkV · TSch-ZirkV · Tierschutz-Zirkusverordnung
§ 8 Aufzeichnungen
…Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen. (2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.…
1. Tierhaltungsverordnung
Anl. 6
…Truthühnern. – Das Kürzen des nach innen gerichteten Zehenendgliedes bei Eintagesküken, die als Zuchthähne vorgesehen sind. 2.8. DOKUMENTATION Zusätzlich zu den Aufzeichnungen gemäß § 21 TSchG sind in Betrieben mit über 500 Tieren vom Halter von Masthühnern für jede Stalleinheit seines Betriebs folgende Aufzeichnungen zu führen: – die Zahl der eingestallten…
Rückverweise