Ra 2021/02/0170 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Tatbestand des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 hat zum Inhalt, dass die Depotbank bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen hat. Die angesprochene Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle hängt nicht von der Anzahl und dem Umfang der übertragenen Aufgaben ab. Diese Pflicht besteht schon bei einer einzigen übertragenen Verwahrung.