JudikaturVwGH

Ra 2023/02/0040 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2023

Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960 sind die Kosten einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 leg. cit. vom Untersuchten zu tragen, wenn eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Im vorliegenden Fall ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen ist. Da eine derartige Beeinträchtigung auch vom VwG nicht festgestellt wurde, ist die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 StVO 1960 für die Verpflichtung des Lenkers, die Kosten der chemisch-toxikologische Blutuntersuchung zu tragen, nicht erfüllt. Der Lenker wurde wegen einer Verletzung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt; das Strafverfahren gegen ihn wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nach §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 dagegen wurde eingestellt. Da er somit nicht wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde und eine Beeinträchtigung durch Suchtgift für die erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 nicht tatbildmäßig ist, erwies sich die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr letztlich als nicht erforderlich. Davon ausgehend hat das VwG den Ersatz der Barauslagen im Umfang der Kosten für die Blutuntersuchung zu Recht aufgehoben.

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